Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Firma Abschleppdienst Georg Stranger ist ein privater Abschleppdienst (Einzelunternehmen). Wir übernehmen Aufträge für Pannenhilfen, Abschleppungen, Kran- und Seilbergungen, Überstellungen und Transporte direkt von unseren Kunden und von unseren Vertragspartnern (Versicherungen und Touringclubs), welche für Ihre Kunden und Mitglieder die Pannenhilfen und Abschleppungen im Rahmen der Mitgliedsvereinbarung bzw. des Versicherungsvertrages organisieren und vermitteln.

 

2. Für Schäden, die durch eine Fahrzeugbergung und Be- und Entladung entstehen, wird keine Haftung übernommen. Der Fahrzeuglenker ist dazu verpflichtet, eventuelle Schäden bzw. Bedenken sofort zu melden und mit dem Abschleppfahrer abzuklären. 

 

3. Für Vermögensschäden sowie Sachfolgeschäden wird keine Haftung übernommen.

 

4. Wird das Fahrzeug am Gelände der Firma Abschleppdienst Georg Stranger abgestellt (5511 Hüttau Nr. 53), fallen ab dem ersten Tag bis zu EUR 30,-- (inkl. Ust.) Standgebühren an. Diese sind bei Abholung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Fahrzeugbesitzer ist dafür verantwortlich sich rechtzeitig über die Höhe der Standgebühren zu informieren und die Standdauer seines Fahrzeuges so kurz wie möglich zu halten. Die Höhe der Standgebühren ist wie folgt:

  • Für Pannenfahrzeuge oder leicht beschädigte Fahrzeuge OHNE Flüssigkeitenaustritt, welche unter dem Flugdach verwahrt werden können: EUR 25,-- inkl. Ust. pro Tag, ab dem ersten Tag
  • Für Unfallfahrzeuge mit schweren Schäden, Flüssigkeitsaustritt bzw. möglichem/drohendem Flüssigkeitsaustritt und/oder Totalschäden, welche in der Halle mit Ölabscheider verwahrt werden müssen (lt. Bescheid von der BH St. Johann im Pongau): EUR 30,-- inkl. Ust. pro Tag, ab dem ersten Tag

 

5. Der Fahrzeuglenker- und/oder Besitzer ist dafür verantwortlich, sofort oder so schnell wie möglich sämtliche Wertsachen aus dem Fahrzeug zu entfernen. Für Diebstahl wird keine Haftung übernommen. 

 

6. Der Fahrzeuglenker- und/oder Besitzer ist dafür verantwortlich, sich so schnell wie möglich um sein abgeschlepptes Fahrzeug zu kümmern und weitere Schritte einzuleiten (Abholung, Verschrottung, Weitertransport, usw.) - siehe auch Punkt 4 / Standgebühren. 

 

7. Für Schäden (durch zB. Frost, höhere Gewalt, Einbruch/Diebstahl, usw.) am Fahrzeug, die während der Standdauer entstehen, wird keine Haftung übernommen. 

 

8. Fahrzeuge werden erst bei vollständiger Bezahlung aller anfallenden Kosten (wie zB.: Abschleppkosten, Standgebühren, usw.) herausgegeben (= unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht).